Je nach Beschäftigungsver- hältnis liegt die Einkommens- grenzen bei 85% (sozialversicherungs pflichtig), 75% (geringfügig) oder 60% (Rente) der
Bezugsgröße nach §18 Abs.1 SGBIV.
Die Höhe des Eigenbetrags beträgt monatlich 2 Prozent des die Grenze übersteigenden Einkommens, der auf volle 10 EUR abgerundet wird.
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